In diesem Artikel analysieren wir die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zur Onlinedurchsuchung, Kfz-Kennzeichenerfassung und den Eilantrag zur Vorratsdatenspeicherung. Nach einer knappen Darstellung der Thematik wird vor allem die gesamtgesellschaftliche Bedeutung dieser Urteile erörtert. Dies soll den Beginn einer gesamtgesellschaftlichen Debatte begleiten, die wir hier katalysieren wollen.
Ein Artikel von Patrick Grete
Einleitung
In den vergangenen Monaten fällte das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile, die man mit „Privatsphäre im Informationszeitalter“ zusammenfassen könnte. Es geht uns hier um insgesamt drei Entscheidungen, nämlich die Entscheidung zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen, zur Onlinedurchsuchung und zur Vorratsdatenspeicherung, wobei über Letztere derzeitig nur eine Eilentscheidung vorliegt und die Entscheidung in der Hauptsache Ende dieses Jahres zu erwarten ist. Ein oberflächlicher Blick auf die dazugehörigen Debatten lässt zwei scheinbare Pole erscheinen, nämlich die Sicherheit der Bürger auf der einen Seite und die Privatsphäre und sonstigen Bürgerrechte auf der anderen Seite. Wenn man auf dieser Ebene bleibt, so umgeht man die eigentlich relevanten Fragen, was denn ein sinnvolles Konzept von Sicherheit ist (und was nicht) und was Privatsphäre im Informationszeitalter sein soll und wozu sie überhaupt wichtig ist. Als ersten Zugang kann man festhalten, dass ein überwältigender Teil der Bürger Informationstechnik (Telefon, Handy, Internet etc.) zur persönlichen Lebensgestaltung nutzt, sei es um erreichbar zu sein, Geschäfte zu tätigen, persönliche Korrespondenz zu tätigen oder zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit etwa (aber nicht nur) in Form von digitalen Bildern, elektronischen Tagebüchern oder elektronischen sozialen Netzwerken. Dadurch ist ein „digitaler Raum“ entstanden, der auch für Verbrechen und Verbrechensvorbereitung genutzt wird. Auf diese neue Entwicklung muss von Seiten des Staates reagiert werden, um Sicherheit zu gewährleisten. Allerdings ist es mit der Informationstechnik in einem nahezu gruselig umfassendem Maße möglich Überwachung von Bürgern und damit Einschränkung von Privatsphäre durchzuführen.
Über diesen Themenkreis existiert nur in beschränktem Maße eine offene gesamtgesellschaftliche Debatte, die Ausdruck einer wahren Mündigkeit von Bürgern eines freiheitlichen und demokratischen Staates im Informationszeitalter wäre. Wissen wir alle um die Möglichkeiten und Gefahren, die die Informationstechnik uns bietet? Treffen wir ausreichende Maßnahmen, um unsere Daten und Kommunikation zu schützen? Wissen wir um die Wichtigkeit von Privatsphäre für den Erhalt und die Weiterentwicklung unserer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung und handeln wir entsprechend?
Dies beschreibt den Fokus, den dieser Artikel auf diesen Themenkreis setzen möchte, nicht zuletzt, um diese Debatte in der Gesellschaft zu katalysieren und anzuregen und um damit hinter die teilweise sehr aufgeregten Debatten auf Talkshow- oder Stammtischniveau zu schauen, die den Blick eher für die Wichtigkeit dieser Fragen eher vernebeln.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Urteil zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen
Bei diesem Verfahren (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07) haben zwei Bürger geklagt, weil durch ein neues Gesetz Kfz-Kennzeichen automatisch erfasst und ausgewertet werden. Sie fühlten sich damit überwacht und in ihren Bürgerrechten eingeschränkt. Wenn man den Gesetzestext nicht genau kennt, kann man sich darüber nur wundern, denn wenn Polizisten auf Streife sind, dann können sie bei jedem Fahrzeug, das sie sehen das Kennzeichen lesen und mit einer Datenbank abgleichen. Was ändert sich an dieser Situation, wenn die Erfassung und der Abgleich automatisch passiert? Auch die Entscheidung des Beamten zur Überprüfung eines Kennzeichen ist verdachtslos und erfolgt „ins Blaue hinein“. Haben hier etwa zwei Bürger einfach nur Angst vor einer neuen Technik? Mitnichten!
Das besagte Gesetz wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt, aber es lohnt ein Blick auf die Begründung des Urteils, um die soeben erwähnten Unklarheiten auszuräumen. Natürlich schränkt das Bundesverfassungsgericht nicht die Erhebung der Daten ein. Ob diese durch einen Beamten direkt oder durch eine Maschine passiert, ist rechtlich unerheblich. Auch ist die Nutzung der Daten, nämlich zum Auffinden von Verbrechern, rechtens. Angemerkt werden sollte, dass die generelle Beobachtung, dass Gesetze mit der Begründung der Terrorabwehr und Verbrechensbekämpfung eingeführt werden, letztlich dieser Personenkreis aber selten erfasst wird, auch hier zutreffend ist. Bisher konnten durch diese Maßnahme keine Terroristen und Verbrecher gefasst werden, sondern nur Autofahrer, die etwa ohne Versicherung fuhren; also Ordnungswidrigkeiten. Hier kann man die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme in Frage stellen, aber das gab nicht den Ausschlag für das Urteil.
Viel wichtiger war, dass die Verwendung und der Verbleib der Daten nicht ausreichend definiert und vor allem nicht ausreichend eingeschränkt wurden. Das Gericht sieht die Gefahr, dass man mit dem Gesetz Bewegungsprofile von unbescholtenen Bürgern erstellen kann, was einen großen Eingriff in die Bürgerrechte darstellt. Ferner ist auch gar nicht klar, wie lange diese Daten gespeichert werden, wer darauf Zugriff aus welchen Gründen hat. Auf alle diese bürgerrechtlich relevanten Fragen wurde entweder aus Vorsatz oder Unachtsamkeit nicht eingegangen. Hier deutet sich schon an, was mit dem Begriff der „Mündigkeit“ schon gestreift wurde: Ständig wird auf die Wichtigkeit und wirtschaftliche Relevanz der Informationstechnik verwiesen, aber dass durch diese gesellschaftliche Veränderung auch die Auswirkungen auf die Grundrechte erörtert werden muss, wird sträflich vernachlässigt. Dieser Punkt wird weiter unten noch näher zu diskutieren sein.
Urteil zur Onlinedurchsuchung
Eine Novelle des Verfassungsschutzgesetzes aus NRW beinhaltete die Möglichkeit für Ermittlungsbehörden, Informationssysteme auch verdeckt und ohne konkreten Verdacht zu belauschen und mittels eines Computerprogramms von einem entferntem Orte aus auszuspähen. Wir diskutierten dies bereits ausführlich in einem eigenen Artikel (LINK ). In diesem Falle fällte das Bundesverfassungsgericht (LINK ) ein Grundsatzurteil (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07), in welchem aufgrund des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) ein „IT-Grundrecht“ formuliert wurde. Dieses Grundrecht beinhaltet das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos, denn es darf bei konkreter Gefahr für höchste Rechtsgüter und konkreter Gefährdung des Staates in seinem Bestand durch richterliche Anordnung eingeschränkt und eine Überwachung dieser Systeme durchgeführt werden. Dennoch gilt auch in diesem Falle, dass der persönliche Kernbereich privater Lebensführung absolut geschützt bleiben muss.
Wichtig in dieser Aussage ist das Wort „konkret“. Eine reine Begründung mit einer abstrakten Gefahr (man denke etwa an den oft gebrauchten und zur Floskel verkommenden „abstrakten Gefahrenraum“) ist damit nicht ausreichend. Ferner muss gewährleistet werden, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung nicht erhoben werden und sofort gelöscht werden. Zudem muss einem Richter nachgewiesen werden, dass konkret ein höchstes Rechtsgut bedroht ist. Darunter fallen etwa alle terroristischen Anschläge, sowie Morde, aber z.B. nicht Fälle von sexuellem Missbrauch, wie er etwa bei Kinderpornografie vorliegt. Für die Ahndung derartiger Verbrechen steht dieses Werkzeug nicht zur Verfügung.
Eilentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung
Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die vorsieht, dass die Existenz jeglicher elektronischer Kommunikation protokolliert wird und von den jeweiligen Anbietern (Internetprovider, E-Mail-Anbieter, etc.) für ein halbes Jahr gespeichert werden soll. Auf diese Daten soll dann für alle strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren zugegriffen werden können. Wichtig zu bemerken ist, dass nicht der Inhalt der Kommunikation, wohl aber alle weiteren Informationen dazu gespeichert werden sollen, also wer mit wem auf welche Weise kommuniziert hat, wo sich beide dabei befunden haben und wie lange die Kommunikation dauerte.
Zu diesem Themenkreis hat sich eine Bürgerbewegung mit Namen „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ gebildet, die nicht nur gegen diese Maßnahme juristisch zu Felde zieht. Dieses Bündnis hat die größte je eingereichte Verfassungsbeschwerde (sie vertritt über 32000 Bundesbürger; dies hat jedoch nur politische, nicht aber juristische Relevanz) angestrengt und konnte in einem Eilentscheid (1 BvR 256/08 ) erreichen, dass der Zugriff auf diese Daten nur bei schweren Straftaten erfolgt und nicht, wie bisher vorgesehen, bei allen Straftaten. Man mag dieses Vorgehen als Zögerlichkeit interpretieren, aber es ist eher Ausdruck des Respekts des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Gestaltungsbefugnis der Regierung, die sie nicht so umfassend in einer vorläufigen Entscheidung eingrenzen wollte. Das Gericht hat nun die Kommentare betroffener Stellen bis September erbeten, worin insbesondere die Notwendigkeit dieser umfassenden Datenspeicherung begründet werden soll. Wie nämlich aus einer Studie des BKA (LINK ) bekannt geworden ist, gibt es kaum Strafverfahren, die daran scheitern, dass z.B. die Verbindungsdaten bereits gelöscht wurden. Konkret wird eine erhöhte Aufklärungsquote von 0,006% angegeben. Eine andere Studie des Max-Planck-Institutes für Strafrecht in Freiburg, die pikanterweise vor der Gesetzesverabschiedung im Bundestag geheim gehalten wurde (LINK ), kommt zu ähnlichen Ergebnissen.
Warum sollte dann eine so umfassende Datenspeicherung erfolgen? Man kann hier nur spekulieren, aber am plausibelsten ist es, mindestens zwei Akteure zu vermuten: Die Musik- und Filmindustrie, der nach eigenen Aussagen jährlich Milliarden Euro Einnahmen durch illegale Raubkopien verloren gehen und die großes Interesse an diesen Daten haben. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei solchen Verfahren um zivilrechtliche und nicht strafrechtliche Verfahren handelt. In solchen können Verbindungsdaten nicht erhoben werden; daher kann der notwendige Nachweis einer Urheberrechtsverletzung nicht geführt werden. Auf der anderen Seite sind es natürlich die Geheimdienste, die Nutzen aus solchen Daten für ihre Vorfeldermittlungen ziehen können. Diese Hypothesen im Hinterkopf, darf man in Zweifel ziehen, dass bei diesem Gesetz die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Umso gespannter darf man auf die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein, ebenso auf die Nichtigkeitsklage gegen die entsprechende EU-Richtlinie, die ebenfalls noch aussteht.
Reaktionen und Implikationen dieser Urteile
Vorbemerkungen
Nach dem Urteil zur Onlinedurchsuchung äußerten sich alle Beteiligten, als seien sie die Gewinner. Dazu wurde das Urteil wahlweise so ausgelegt, dass es die Onlinedurchsuchung prinzipiell erlaubt oder aber diese an so hohe Hürden knüpfte, dass sie unmöglich zu realisieren sei. Juristisch betrachtet, ist es korrekt zu behaupten, dass Onlinedurchsuchungen prinzipiell verfassungskonform sind. Aber jedem technisch versiertem Beobachter kommen doch erhebliche Zweifel, wie denn eine konkrete Untersuchung gemäß dem Urteil zu vollziehen sei. So sagte bereits der Vorsitzende des deutschen Richterbundes, Christoph Frank (LINK ), dass es mit der jetzigen Personaldecke völlig ausgeschlossen sei, erhobene Daten zeitnah auf ihren Inhalt zu prüfen. Ferner ist doch wohl jedem klar, dass es für Profis möglich sein wird, sich gegen dererlei verdeckte Maßnahmen zu schützen. Man darf gespannt sein, wie dieses Problem umgangen wird. Zudem muss man immer eine konkrete Gefahr angeben, um die Erlaubnis zu erhalten. Wenn diese allerdings besteht, dann sollte man doch davon ausgehen, dass nicht nur verdeckt eingegriffen wird.
Sicherheitstechnisches
Auch wenn sich alle Beteiligten sehr erfreut über dieses Urteil gezeigt haben, so ist doch klar, dass nun einige Wünsche von Sicherheitsleuten nicht mehr erfüllt werden können. So ist immer wieder diskutiert worden, ob man nicht einem gewissen Personenkreis verbieten sollte, harte Verschlüsselungsverfahren für E-Mails benutzen zu dürfen, da andernfalls die Kommunikation nicht mitgelesen werden könne. Da nun aber ein ausformuliertes Grundrecht auf Vertraulichkeit von IT-Systemen existiert, geht dies nicht mehr. In einem vorherigen Artikel (LINK ) machten wir auf eine Alternative zur Onlinedurchsuchung aufmerksam, wie sie in einer Studie (LINK ) genannt wurde, das so genannte „van-Eck-Phreaking“. Gemeint ist damit eine Technik, die unwillkürliche elektromagnetische Strahlung des Bildschirmkabels auch über Hundert Meter Entfernung aufnehmen kann. So kann gesehen werden, was der Nutzer auf seinem Bildschirm sieht. Dies würde auch Verschlüsselungsverfahren aushebeln, weil zu irgendeinem Zeitpunkt die Nachricht, sowohl beim Sender als auch beim Empfänger, sichtbar sein muss. Während vorher nicht klar war, ob man dabei etwa das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt wird (es ist ja eine rein passive Methode), so ist nun wegen des Grundrechts auf Vertraulichkeit von IT-Systemen diese Möglichkeit verfassungswidrig. Noch zu klären bleibt, wie sich dieses Urteil auf mögliche Telefonüberwachung auswirkt. Da es die Möglichkeit gibt, über Internet zu telefonieren und immer mehr Handys wahre Kleincomputer sind, ist es fraglich, ob auch für diese Geräte dieses Grundrecht gilt und damit jegliche Überwachung solcher Geräte einen konkreten Verdacht voraussetzt, dass höchste Rechtsgüter in Gefahr sind.
Politisches
Von politischer Seite gab es natürlich vielfache Reaktionen. Ernsthaftere Zeitgenossen wie der Abgeordnete Dieter Wiefelspütz forderten z.B., dass dieses IT-Grundrecht nun in unsere Verfassung aufgenommen werden sollte (LINK ). Diese Forderung wurde begleitet von Datenschutzforderungen, die es schon seit Jahren gibt, nämlich, Datenschutz in das Grundgesetz aufzunehmen und nicht nur ein schwaches Gesetz zu behalten, das die jetzigen Datenschutzverletzungen, etwa durch ungewollte Werbung und Scoring des eigenen Verhaltens, nicht ausreichend verhindert.
Natürlich gab es auch eher als Wahltaktik zu beurteilende Reaktionen, etwa von den Grünen, die sich gegen einen von Innenminister Schäuble gewollten Überwachungsstaat richteten und diesen zu verhindern suchen. Zwar ist es zu begrüßen, dass sich politische Parteien in Deutschland dieses sensiblen Themas annehmen, aber in den undifferenzierten und platten Äußerungen liegt kein Potential über eine reine Polemik hinauszugehen. Privatsphäre und Datenschutz sind zu wichtige Werte, um sie für „Parteisüppchen“ zu verwenden.
Wie wir es hier schon einmal hervorgehoben haben (LINK ) ist die Transformation von einem freiheitlichen demokratischen Staat in einen Überwachungsstaat notwendig begleitet und bedingt von einer gleichzeitigen Transformation der demokratischen Gesellschaft in eine Überwachungsgesellschaft. Der Überwachungsstaat ist in sofern nur ein Symptom. Wie jeder Arzt weiß, müssen akute Symptome behandelt werden, aber sie werden immer wieder ausbrechen, wenn die Ursache nicht angegangen wird.
Gesellschaftliches
Zum Einstieg in diese Diskussion soll hier auf die in den Medien häufig verwendete Formulierung „das Bundesverfassungsgericht hat ein neues Grundrecht geschaffen“ eingegangen werden. Man darf sich fragen, wie denn in einem Staat mit Gewaltenteilung die Judikative einen legislativen Akt ausführen kann. Wenngleich der Unterschied zwischen Rechtsprechung (Judikative) und Rechtschaffung (Legislative) phonetisch diffizil erscheint, so liegt in der fehlenden strikten Trennung doch die Gefahr einer irreführenden Bewertung. Es ist nämlich nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht ein Recht geschaffen hat, das vorher nicht existierte. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ein geltendes Grundrecht für die heutige Zeit interpretiert. Es klärte damit die Frage, was Persönlichkeitsrechte im Informationszeitalter bedeuten. Diese Frage kann, darf und sollte nicht nur ein Thema für Gerichte sein, sondern muss gesamtgesellschaftlich angegangen werden. Wir brauchen eine intensive Diskussion über diese Aspekte, sind sie doch die Grundpfeiler unserer Gesellschaftsordnung. Die vorher zitierte Formulierung könnte in der Weise missverstanden werden, dass man sich nun zurücklehnen könnte, weil es nun ein neues Grundrecht gebe. Vielmehr sollte dieses Urteil dazu anregen, diesen Fragenkomplex der Grundrechte im digitalen Zeitalter gesamtgesellschaftlich zu diskutieren. Das Bundesverfassungsgericht hat es angefangen und wir sollten antworten. Auf der Seite der Datenschützer hat man dieses Problem erkannt und es wird nicht auf die simplistische Formel „Gegen den Überwachungsstaat“ reduziert. Auf ihrer letzten Jahreskonferenz (LINK ) wurde die Berliner-Erklärung (LINK ) verabschiedet, in der die Datenschützer eine „Datenschutzkultur“ fordern. Kultur ist etwas, das von Jedem gelebt werden muss, sonst ist es keine Kultur. Zudem ist hier auch der Staat gefordert, diese Kultur zu fördern. Sie prangern dort an, dass an den letzten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts deutlich wurde, wie sehr hier Grundrechte von Seiten des Staates missachtet wurden. Es werden immer mehr Daten ohne vorher festgelegten Grund gesammelt, um sie für irgendwelche vage formulierten Zwecke in der Zukunft zu benutzen. Wenngleich ein Innenminister Schäuble sich nicht zu Unrecht (LINK ) gegen Verleumdungen wehrt, er sei ein Verfassungsfeind, so muss man doch konstatieren, dass Politiker, die auf das Grundgesetz vereidigt sind, Gesetze auf den Weg bringen, die immer wieder vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden. Dies kann einen Vertrauensverlust in die Politik katalysieren, was von keiner Seite gewollt sein kann.
Wenn man nicht annehmen möchte, dass hier ein vorsätzlicher Verfassungsbruch vorliegt (diese Hypothese überlassen wir den Stellen, die daraus politisches Kapital schlagen wollen; uns geht es hier um eine sachliche Diskussion nicht nur auf politischer sondern auf gesamtgesellschaftlicher Ebene), so folgt daraus, dass diese Verstöße aus Unachtsamkeit erfolgen. Dies zeigt, dass auch in den Ministerien (wie auch in der Zivilgesellschaft) noch zu wenig Klarheit darüber herrscht, welche Implikationen das digitale Informationszeitalter auf unser tägliches Leben und damit auch auf unsere Grundrechte hat. Natürlich gibt es die Datenschützer und es gibt das Bundesverfassungsgericht, aber die Empfehlungen und klaren Grenzen, die gezogen wurden, sind offenbar nicht ausreichend verstanden worden. Dies verdeutlicht einmal mehr, wie dringend eine solche Diskussion ist.
Vielen Menschen ist schlicht nicht bewusst, welche Daten von ihnen beim Surfen im Internet gesammelt und ausgewertet werden. So wird auf einem Großteil der kommerziellen Seiten im Internet gespeichert, wer (IP-Adresse) wie lange da war, wie lange sich welche Produkte angeschaut wurden, wo man vorher war (Cookies), welche Suchbegriffe man in Suchmaschinen eingegeben hat usw. usf. Um sich zu verdeutlichen, wie weit dies geht, stelle man sich einfach mal vor, dass man beim Besuch irgendeines Geschäftes sagen müsse, wo man herkommt, welche Geschäfte man vorher besucht hat, was einen sonst so interessiert und genau beobachtet würde, was man in diesem Geschäft macht. Man denke etwa an den Überwachungsskandal bei der Einzelhandelskette Lidl, bei dem sich Lidl genötigt sah allen Käufern zu versichern, dass sie nicht ausgespäht worden sind. Auch an der öffentlichen Empörung wurde deutlich, wie sensibel dieses Thema ist. In fast allen Online-Shops und bei jeder Suchanfrage passiert jedoch faktisch das Gleiche. Erleben wir da eine ähnliche Reaktion? Nein; und genau das zeigt, wie wenig die Implikationen des digitalen Zeitalters im Bewusstsein der Gesellschaft überhaupt wahrgenommen werden.
Hinzu käme dann noch, dass die einzelnen Geschäfte selbst untereinander Daten austauschen würden. Das würde niemand akzeptieren, warum ist es einem Großteil von uns aber egal, wenn dies am Computer passiert? Während kommerzielle Seiten diese Form der Datenauswertung schon seit Langem praktizieren, setzt sie sich auch bei staatlichen Seiten durch. So wird etwa gespeichert, wer sich welche Steckbriefe auf den Seiten des BKA anschaut. Auch auf der Seite des Justizministerium wurde gespeichert. Die Daten werden erhoben, um Verbrecher zu schnappen, da diese angeblich so dumm sein sollen, sich den Verlauf der Ermittlungen ihres eigenen Verbrechens dort anzuschauen. Dass dafür in die Grundrechte aller anderen Besucher einer aus Steuern finanzierten Seite eingegriffen wird, wurde nicht als Problem gesehen. Dies ist inzwischen ein heißes Thema geworden, wie einige einstweilige Verfügungen und sogar Gerichtsurteile belegen. Als spektakulär kann man etwa das Urteil des Amtsgerichtes Berlin Mitte (Az 5C 314/06) bezeichnen, dass dem Justizministerium schwere Strafen androht, sollte es dem Verbot der Speicherung nicht nachkommen (LINK ). So droht dem Ministerium bei Wiederholung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, oder alternativ eine bis zu sechsmonatige Beugehaft von Bundesjustizministerin Zypries persönlich.
Es ist unvermeidlich, dass im digitalen Zeitalter speicherbare Daten anfallen. Über den Umfang muss allerdings ein umfassender Klärungsprozess, vor allem in der Gesellschaft, angestoßen werden. Das Urteil über die automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen zeigte am deutlichsten, dass die Bedeutung von personenbezogenen Daten noch zu wenig verstanden ist. Dabei kann man mit der automatischen Erfassung natürlich gesuchte Verbrecher finden, allerdings fehlte die Eingrenzung der Nutzung dieser Daten, so dass keine Bewegungsprofile aller Bürger im Hinterzimmer erstellt werden könnten. Auch in den Ministerien scheint das eben angesprochene Bewusstsein zu fehlen. Dies sei nicht nur als Verurteilung von Politikern und Referenten verstanden, sondern auch als Appell, den eigenen Abgeordneten oder Parteien zu fragen, wie wichtig ihnen der Datenschutz ist, oder aber, sie auf Podiumsdiskussionen einfach mal zu fragen, wie sie Privatsphäre im digitalen Zeitalter gewährleisten wollen. Aber nicht nur in Richtung Politik sollten unsere Fragen gehen. Prinzipiell muss jede Stelle, die Daten erhebt, Rechenschaft ablegen, was sie damit macht. Wie lange werden Kameraaufzeichnungen von uns gespeichert? Was macht der Internetbuchhändler mit unseren Verbindungsdaten? Und auch wir selbst können uns fragen, was wir tun, um unsere Daten zu schützen. Löschen wir regelmäßig Cookies vom Browser? Wie viel sind uns Daten über unser Konsumverhalten wert (man denke an PayBack)? Geben Sie die Postleitzahl an, wenn Sie im Geschäft danach gefragt werden?
Eine freiheitliche demokratische Gesellschaft hat nicht nur immer wieder neu ihre Werte zu formulieren und weiterzuentwickeln, sondern muss auch geschützt werden. Allerdings gilt auch, dass dort, wo keiner mehr frei, sondern alles überwacht ist, keine freiheitliche demokratische Gesellschaft mehr besteht, die durch ihre eigenen Sicherheitsinstitutionen geschützt werden könnte. In dem Bewusstsein, dass Freiheit und Sicherheit untrennbar sind, kann man der Frage nachgehen, was diese Urteile für unsere Sicherheit bedeuten.
Es ist ja nicht so, dass es den Sicherheitsinstitutionen verboten werden soll „mit der Zeit zu gehen“ und neue Technologien nicht zu nutzen. Es ist eher ein gutes Zeichen, dass diese Institutionen sich weiterentwickeln. Natürlich müssen sich Sicherheitsleute im Internet bewegen dürfen, um an relevante Informationen zu gelangen. Allerdings kann man hinter der Einführung solch automatisierten Verfahren, wie bei der Kfz-Kennzeichenerfassung oder der Vorratsdatenspeicherung auch den Glauben erkennen, dass Sicherheit automatisiert werden könnte. Dieser Glaube ist ein Irrglaube und geht meistens mit Personaleinsparungen einher. Es ist unredlich, auf der einen Seite immer mehr Sicherheit durch Grundrechtseingriffe zu fordern, aber gleichzeitig für die Sicherheit immer weniger Geld ausgeben zu wollen. Zudem muss der Trend, Ermittlungen immer weiter ins Vorfeld von Straftaten zu verlegen, kritisch hinterfragt werden. Es ist schlicht ein utopisches Ziel, Straftaten völlig verhindern zu wollen. Außerdem gehören vor ausgeklügelten technischen Werkzeugen gut ausgebildete Menschen, die mit Instinkt und Erfahrung Ermittlungen führen und die gleichzeitig die Grundrechte achten, die auch im digitalen Zeitalter die Grundlage des Staates sind, den sie beschützen wollen.
Ausblick
Ausblicke und Vorhersagen über die Zukunft sind immer besonders schwierig. Allerdings kann ein Blick auf die derzeitige Dynamik der Entwicklung auch die Richtung der Entwicklung andeuten und so lohnt es sich, diese zu benennen und hier aufzuführen.
Es wird auch weiterhin Versuche geben, digitale Hilfsmittel zur Verdachtsgewinnung zu benutzen. Es ist ganz allgemein der Trend zu beobachten, dass Ermittlungen immer weiter ins Vorfeld einer Straftat verschoben werden. Dass im Vorfeld einer Straftat noch wenig strafrechtlich Relevantes besteht, ist offensichtlich. Weniger diskutiert ist allerdings, dass durch diese Verschiebung eine immer größere Annäherung von Polizei und Geheimdiensten geschieht, weil eben dieses Vorfeld das Gebiet ist, in dem Geheimdienste arbeiten. In totalitären Regimen existiert immer eine Fusion beider Institutionen. Wir Deutschen blicken mit einer Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und der Stasi selbst auf solche Institutionen zurück und daher wurden diese beiden Institutionen strikt getrennt. Allerdings gibt es seit 2004 in Berlin das GTAZ, das Gemeinsame TerrorismusAbwehrZentrum, in dem BKA, LKA und Geheimdienstleute zusammen arbeiten. Ansonsten existieren zwar keine solche gemeinsamen Institutionen, aber die Annäherung ist unverkennbar. In diesen Umkreis gehört eine Debatte darüber, ob die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit wirklich nicht mehr zeitgemäß ist, wie es immer wieder behauptet wird. Wenn man diese Frage bejahen müssen sollte, so sollte doch gerade vor dem Hintergrund unserer Vergangenheit eine ausführliche Debatte geführt werden, ob eine simple Fusion von Polizei und Geheimdienst der Weisheit letzter Schluss ist. Dies ist mehr als zweifelhaft.
Noch während dieser Artikel geschrieben wird, kommen Einzelheiten des Entwurfs des neuen BKA-Gesetzes an die Öffentlichkeit. Man scheint verstanden zu haben, dass es verfassungsrechtliche Grenzen der Ermittlungen gibt, auch wenn die eigenen Wünsche darüber hinausgehen mögen. So hat man etwa den Passus weggelassen, der das Betreten der Wohnung zur Installation von Späh-Software ermöglicht hätte. Dies rief auch sogleich Kritiker auf den Plan, die die Onlinedurchsuchung dann für völlig sinn- und wirkungslos halten. Aber auch die Gegner des neuen Gesetzes hatten Kritikpunkte. Da es sich aber noch um einen Entwurf und nicht um eine Gesetzesvorlage handelt, verschieben wir die Diskussion auf später. Gültig bleibt aber die Analyse: So lange wie die Implikationen des digitalen Zeitalters nicht im Bewusstsein der gesamten Gesellschaft angekommen ist und darüber ernsthaft diskutiert wird, wird auch der politische Druck fehlen, Referenten und Politiker daran zu hindern, bei neuen Gesetzesvorhaben nicht ständig neue Grenzen ausloten zu wollen. Wie schon mehrfach hervorgehoben, ist dies nicht ein Problem von konkreten Personen. Nur zu fordern, dass Schäuble oder Beckstein zu gehen haben, bringt nichts, genauso wenig wie rein polemische Angriffe die Ursache ausräumen werden.
Bei den politischen Parteien scheint deutlicher der Datenschutz auf der Agenda zu stehen. Allerdings ist dies gerade bei den Oppositionsparteien am deutlichsten und so stellt sich die Frage, ob dieser Fokus aus echter Einsicht oder nur aus wahltaktischen Gründen dahingehend geschärft wurde. Dies bleibt abzuwarten.
Begleitet von dieser politischen Entwicklung kommen immer häufiger Debatten auch außerhalb der Politik zu diesem Themenkreis auf. So wird häufiger gefragt, wozu die Daten notwendig sein sollen. Wozu braucht man etwa die Vorratsdatenspeicherung, wenn es eine kaum messbare Anzahl an Fällen gibt, wo man die Straftat ohne die vorhandenen Daten nicht hat nachweisen können. Was nützen Kameraüberwachung, wenn gewaltbereite Jugendliche trotzdem einen Renter zusammenprügeln (außer dass man sich dieses Verbrechen dann im Fernsehen aus drei Perspektiven anschauen kann und Parteien Szenen daraus für Wahlplakate nutzen)? Auch die neu erdachten Antiterrorlisten, auf denen nach unbekannten Verfahren scheinbar jeder erscheinen kann, wenn er/sie nur beim gleichen Bäcker die Brötchen kauft wie ein mutmaßlicher Gefährder, stehen immer häufiger in der Kritik, da auch bei ihnen weder die Nützlichkeit, noch die Notwendigkeit nachgewiesen ist. Nicht zuletzt Fälle von Datenverlust aus Sozialämtern in Großbritannien, wo mehrere DVDs mit den vollen Adressdaten von Leistungsbeziehern verschwunden sind, hinterlassen auch bei unbedarften Bürgern ein mulmiges Gefühl. Wer hat denn Interesse an diesen Daten, und sollte nicht sorgfältiger mit diesen Daten umgegangen werden?
International weht unseren Datenschutzbedenken ein recht rauer Wind entgegen. Die Überwachungsbefugnisse etwa in den USA, aber auch in Großbritannien und Österreich, gehen weit über die unsrigen hinaus. Da wir alle in einer Welt leben, wird auf Deutschland natürlich Druck ausgeübt, dass es ja nicht sein könne, dass Terroristen bei uns so unentdeckt bleiben können. An dieser Stelle könnten wir beginnen, andere Staaten an den Erfahrungen unserer Vergangenheit teilhaben lassen. In den USA gab es nie eine Gestapo oder eine Stasi. Vielleicht wird die Gefahr für die Demokratie dort gar nicht gesehen. Wie dem auch sei, jedenfalls haben wir die beste Ausgangslage, um eine Vorreiterstellung im Datenschutz einzunehmen und den abstrakten Forderungen gegen das Vergessen des dritten Reiches konkrete Weiterentwicklungen auch im digitalen Zeitalter folgen zu lassen.
Dies sollte auch zu einer Debatte über Sicherheit führen und die Frage klären, was uns Sicherheit wert ist und was realistische Sicherheitsziele sind und welche eher utopisch sind. Man kann in Anfängen die Erkenntnis sich durchsetzen sehen, dass immer mehr Daten bei gleichzeitiger Kürzung des Personaletats, keine wirksame Strategie darstellen. Auch aus Hintergrundgesprächen aus Geheimdienstkreisen wissen wir, dass auch dort die Gefahr eines „Ersaufens in Daten“ gesehen wird, die die Einschätzungen behindert und zu viel Personal bindet. Die Frage nach einer sinnvollen Konzeption von Sicherheit steht in Zukunft an, da es eben möglich ist und verstärkt möglich sein wird, alles und jeden vollständig zu überwachen. Allerdings ist diese Überwachungsgesellschaft mit einem Überwachungsstaat an der Spitze weder demokratisch, noch frei, noch sicher.
Ein großer Teil dieser Bedenken werden bei einem zukünftigen ausgeführten oder vereitelten Anschlag hier oder anderswo sicherlich unwichtiger werden und Rufe nach mehr Sicherheit lauter werden lassen. Diese Taktik wird ja sogar angewendet, wenn man Terroristen dingfest machen kann, ohne neue Methoden zu verwenden (etwa bei den Kofferbombern im September letzten Jahres). Diese gesamte Argumentation ist genauso einfach wie durchsichtig und ist sogar schon Teil von belletristischen Werken, wie etwa „V wie Vendetta“ aus den 1980er Jahren. Wieso es trotzdem noch funktioniert und angewendet wird, kann nur psychologische oder psychosoziale Gründe haben. Wieso aber selbst angesehene Medien (die gerne als der vierte Pfeiler einer Demokratie genannt werden) dieser Strategie eine Plattform geben, ist dem Autor nicht verständlich.
Wir werden diesen Themenkomplex auch in Zukunft weiter beobachten und durch Debatten und Analysen begleiten und hoffen so diesen Prozess in positiver Richtung beeinflussen zu können, vor allem indem wir Sie zur Teilnahme an der Debatte bewegen.